Praxiswert

Wenn Sie planen, Ihre Arztpraxis zu verkaufen, sollten Sie den Wert Ihrer Praxis kennen. Der Wert einer Arztpraxis hängt von mehreren Faktoren ab, unter anderem: Zulassungsstatus, Rentabilität, Gewinn und Umsatz. In diesem Beitrag lernen Sie zwei erprobte Bewertungsmethoden für die Bewertung einer Arztpraxis kennen.

Sie können den Wert Ihrer Praxis aber auch kostenfrei durch unsere Experten bewerten lassen:

 

Praxiswert nach Bundesärztekammerverfahren

Das Verfahren der Bundesärztekammer, auch Bundesärztekammerverfahren genannt, ist ein auf dem Markt häufig anzutreffendes Bewertungsverfahren. Der Grund dafür ist die relativ einfache Berechnungsmethodik. Der Praxiswert wird aus der Summe von dem materiellen und ideellen Wert ermittelt.

Materieller Wert

Für die Ermittlung des Praxiswertes ist der materielle Wert der Arztpraxis (auch Substanzwert) heranzuziehen, d.h. der aktuelle Wert der in der Praxis enthaltenen Vermögensgegenstände. Dazu gehören unter anderem:

  • Praxisausstattung
  • Medizinisch-technische Geräte
  • EDV-Ausstattung einschließlich Software
  • Nicht verbrauchte Materialien

Maßgebend für die Festsetzung des materiellen Wertes ist der Zeitwert. D.h. der Wert der Vermögensgegenstände nach einer unbestimmten Nutzungszeit zum Zeitpunkt der Bewertung.

Ideeller Wert 

Der ideeller Wert oder auch als immaterieller Wert oder Goodwill bekannt, bezieht sich auf den Wert, den Käuferinnen und Käufer bereit sind, über den Wert der reinen Vermögenswerte hinauszuzahlen. Berücksichtigt werden dabei immaterielle Komponenten wie:

  • Umsatz und Ertrag der Praxis
  • Alter der Praxis
  • Praxisbewertungen (Zufriedenheit der Patientinnen und Patienten)
  • Qualifikation und Behandlungsmethoden des Personals
  • Qualität des Gebäudes und der Räume
  • Attraktivität des Standorts
  • Organisationsstruktur der Praxis

Berechnungsschema nach Verfahren der Bundesärztekammer

Der Praxiswert setzt sich aus dem materiellen und dem ideellen Praxiswert zusammen und orientiert sich am Umsatzpotenzial:

Übertragbarer Umsatz – übertragbare Kosten = übertragbarer Gewinn
Übertragbarer Gewinn – alternatives Arztgehalt = nachhaltig erzielbarer Gewinn
Nachhaltig erzielbarer Gewinn X Prognosemultiplikator = ideeller Wert
Ideeller Wert + materieller Wert = Praxiswert

Achtung: Das Verfahren gibt “nur” eine erste grobe Indikation über den erzielbaren Praxiswert. Aus diesem Grund wird dieses Bewertungsergebnis vor Gericht nicht anerkannt.

Praxiswert nach Multiplikatorverfahren

Das Multiplikatorverfahren gehört zu den marktüblichen Bewertungsmethoden und ist eine einfache und am Markt orientierte Methode zur Berechnung des Wertes eines Unternehmens bzw. einer Arztpraxis. Es basiert auf der Prämisse, dass der Wert eines Praxis durch seine Rentabilität und sein Wachstumspotenzial bestimmt wird.

Beispiel Bewertungsobjekt:

Frage Angabe
Praxisart Zahnarzt
Adresse Aachener Str. 47, 43265 Düren
Praxisalter 40 Jahre
Praxisgröße 300 m²
Anzahl Räume 3
Ärzte 1
Jahresumsatz 470.000,00 €
Jahresgewinn 120.000,00 €
Abschreibungen 0,00 €

 

Die Grundlage der Berechnung bildet der EBITDA Ihrer Praxis – sprich der betriebliche Gewinn zuzüglich der Abschreibungen. Multipliziert wird dieser mit einem Multiplikator, der durch Rückstellungen oder Anlagevermögen positiv und negativ beeinflusst werden kann.

Speziell für Zahnarztpraxen gilt außerdem, wie lange Sie als Inhaberin oder Inhaber weiter noch in der Praxis arbeiten, um eine geregelte Übergangszeit für Personal und Patientinnen und Patienten zu gewährleisten.

 

BESCHREIBUNG EINGABE
Umsatz 470.000,00 €
Gewinn 120.000,00 €
Abschreibungen 0,00 €
EBITDA 120.000,00 €
Multiplikator 0,9 – 1,1
Praxiswert 108.000,00 € – 132.000,00 €

 

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Praxisverkauf Personal

Der Verkauf Ihrer Arztpraxis ist ein großer Schritt. Er ist wichtig für die Sicherung der Zukunft Ihrer Praxis und hat auch Folgen für Ihr Personal. Die Entscheidung, Ihre Arztpraxis zu verkaufen, sollten Sie daher gut planen. Wir helfen Ihnen dabei, sich über mögliche Folgen für Ihr Personal sowie über die gesetzlichen Bestimmungen zu informieren, damit Sie alle Vorschriften einhalten und jegliche Haftung vermeiden können.

Kündigungsschutz bei Praxisübernahme

Der Übergang von Arbeitsverhältnissen im Falle eines Praxisverkaufs ist gesetzlich geregelt. § 613a BGB sieht bei einem Praxisverkauf einen “automatischen” Übergang aller bestehenden Arbeitsverhältnisse vor, wenn die Käuferin bzw. der Käufer die Mehrheit des Personals übernimmt. Werden 3 von 4 angestellten Personen übernommen, kann der Übergang des vierten Arbeitsverhältnisses nicht verhindert werden. Zusatzvereinbarungen, die eine Weiterbeschäftigung voraussetzen, sind daher nicht erforderlich. Auf den Inhalt der Arbeitsverhältnisse kommt es nicht an. Auch geringfügig entlohnte Arbeitsverhältnisse gehen auf die Käuferin bzw. den Käufer über. Beim Übergang bleibt der Inhalt der Arbeitsverhältnisse völlig unverändert. Die Praxiskäuferin bzw. der Praxiskäufer muss in diesem Prozess neben der Haftung der Verkäuferin bzw. des Verkäufers nun auch offene Forderungen (z. B. nicht gezahlte Löhne) begleichen.

Widerrufsrecht und Kündigung

Wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht unter dem neuen Chef in der Praxis weiterarbeiten wollen, haben sie das Recht, innerhalb eines Monats dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Praxisinhaber schriftlich zu widersprechen, § 613a Abs. 6 BGB. Die Folge des Widerspruchs ist, dass das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Praxisinhaber bestehen bleibt. Dieser kann in diesem Fall aber aus betrieblichen Gründen (z. B. Alter) das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn er die ärztliche Tätigkeit nicht mehr ausüben will.

Eine Praxisübernahme kann zu einem 1:1 Übergang des Arbeitsverhältnisses führen. Die Käuferin bzw. der Käufer muss sich daher vor dem Praxiskauf ein genaues Bild von seinen Rechten und Pflichten gegenüber dem alten Praxispersonal machen. Zu beachten ist, dass die Kündigung nicht wegen oder aufgrund der Praxisübernahme erfolgen darf (§ 613a Abs. 4 BGB). Insbesondere in Fällen, in denen ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Kündigung und Übernahme besteht, ist im Vorfeld sehr sorgfältig zu prüfen, ob das Kündigungsverbot nach § 613a Abs. 4 BGB der Wirksamkeit einer Kündigung entgegensteht.

Mitarbeiterin in Elternzeit

Der neue Praxisinhaber muss bedenken, dass Mitarbeiter, die vor, während und nach der Praxisübernahme in Elternzeit waren, einen Anspruch auf Rückkehr an ihren Arbeitsplatz haben.

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sieht vor, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit mindestens einjähriger Betriebszugehörigkeit der alte Arbeitsplatz wieder angeboten werden muss, sofern sie innerhalb eines Jahres nach der Praxisübernahme aus der Elternzeit zurückkehren. Kehrt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht innerhalb dieses Zeitraums zurück, muss die neue Praxisleitung entscheiden, ob die Person ihre alte Position wieder erhält oder eine neue Position zugeteilt bekommt.

 

Checkliste: Personal beim Praxisverkauf

Der Verkauf einer Praxis kann für alle Beteiligten sehr belastend sein. Es ist wichtig, dass Sie sich vor, während und nach dem Verkauf um Ihr Praxispersonal kümmern.

Während des Verkaufsprozesses:

  • Bringen Sie alle Verträge in Bezug auf Gehalt und Sozialleistungen auf den neuesten Stand
  • Informieren Sie das gesamte Personal über die Zukunft des Beschäftigungsstatus
  • Begleichen Sie alle offenen Forderungen, um nach dem Verkauf keine rechtlichen Probleme zu bekommen
  • Aktualisieren Sie alle Praxisrichtlinien, z. B. in Bezug auf die Datensicherheit

Nach dem Verkauf:

  • Kontrollieren Sie alle noch bestehenden Verträge mit dem Personal, ob diesel korrekt übertragen wurden
  • Informieren Sie die neue Praxisleitung über alle Sondervereinbarungen mit Patientinnen und Patienten, die im direkten Zusammenhang mit dem Personal stehen, die die Praxis verlassen

 

Fazit: Müssen Praxiskäuferinnen bzw. Praxiskäufer das Personal übernehmen?

Die Übernahme von Arbeitsverhältnissen bei dem Praxisverkauf ist gesetzlich geregelt. In § 613a BGB ist ein “automatischer” Übergang aller bestehenden Arbeitsverhältnisse bei der Veräußerung einer Praxis vorgesehen, wenn die Käuferin bzw. der Käufer die Mehrheit des Personals übernimmt.

 

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Viele Ärztinnen und Ärzte wissen nicht, wo sie anfangen sollen, wenn es um den Verkauf ihrer Arztpraxis geht. Vielleicht fragen Sie sich gerade auch, wie Sie am besten mit dem Praxisverkauf beginnen sollten.
In diesem Beitrag geben wir Ihnen Tipps, die beim erfolgreichen Verkauf Ihrer Arztpraxis wirklich hilfreich sind.

1. Frühzeitig um den Praxisverkauf kümmern

Als Praxismakler sehen wir beide Seiten der Medaille. Auf der einen Seite haben wir Arztpraxen, die sich schwertun, Käuferinnen und Käufer zu finden. Auf der anderen Seite haben wir Praxen, die aus vielen Gründen verkauft werden müssen – vom Ruhestand der Inhaberin bzw. des Inhabers bis zur Verkleinerung der Praxis.

Das Angebot an Arztpraxen steigt von Jahr zu Jahr und ist deutlich höher als die Nachfrage, so herrscht ein deutlicher Wettbewerb auf dem Markt. Um Ihre Praxis mit einem guten Gefühl in gute Hände übergeben zu können, sollten Sie daher rechtzeitig die ersten Schritte einleiten.

2. Praxiswert realistisch einschätzen

Wenn Sie Ihre Praxis verkaufen möchten, ist es wichtig, den angemessenen Verkaufspreis zu ermitteln. Meistens ist es so, dass die Verkäuferinnen bzw. Verkäufer den Wert Ihrer Praxis meist deutlich höher einschätzen als die Käuferin oder der Käufer. Um eine realistische und neutrale Einschätzung zu erhalten, sollten Sie eine Praxisbewertung durchführen lassen. Dabei werden unter anderem Faktoren wie Zulassungsstatus, Rentabilität, Gewinn, Umsatz und Standort analysiert. 

Beispiel: Befindet sich Ihre Praxis neben einer Autobahnausfahrt oder unter einer Einflugschneise für Flugzeuge, müssen Sie Ihren Preis möglicherweise erheblich senken, um Käuferinnen bzw. Käufer anzuziehen. 

Achten Sie bitte darauf, dass alle Fakten klar, offen und wahrheitsgemäß kommuniziert werden, damit Sie Ihre Praxis mit einem guten Gefühl und Gewissen übergeben können.

3. Kaufvertrag und Übergabedokumente für den Praxisverkauf vorbereiten

Die Käuferin bzw. der Käufer der Praxis braucht alle notwendigen Unterlagen, Verträge und Zahlen. Dazu gehören unter anderem: die Gewinnermittlung der letzten drei Jahre mit einer Vermögensaufstellung, die Arbeitsverträge und Gehaltsübersicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie den Mietvertrag für die Praxisräume, sofern diese nicht im Eigentum der Praxisnachfolge stehen. Ferner können Leasing-, Lizenz- und Versicherungsverträge dazu gehören. Bei der Übernahme von bestehenden Praxisverträgen ist immer zu klären, ob die Übertragung dieser Verträge nach der Praxisübernahme (zügig) erfolgen kann. Halten Sie daher alle Verträge und Dokumente griffbereit, damit Sie vorbereitet sind.

4. Sicherheiten für den Praxisverkauf verlangen

Der Verkauf einer Praxis ist mit dem Kauf eines Hauses vergleichbar. Und so, wie Sie einem Hauskauf nicht ohne Anzahlung zustimmen würden, sollten Sie auch dem Verkauf Ihrer Praxis nicht zustimmen, ohne den Verkaufspreis gesichert zu haben.

Das bedeutet, dass ein Praxisverkauf nie ohne vollständige Absicherung des Kaufpreises erfolgen sollte. Dies geschieht am besten durch die Vorlage einer Bankbürgschaft. Wenn die Verkäuferin bzw. der Verkäufer diese schriftliche Zusage in der Tasche hat, sichert das Dokument die Zahlung des Kaufpreises durch das betreffende Kreditinstitut.

5. Steuerlichen Freibetrag nach Praxisverkauf geltend machen

Wussten Sie, dass Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die ihre Praxis, einen Teil ihrer Praxis oder eine Investition mit Gewinn verkaufen, einen Freibetrag von bis zu 45.000 Euro geltend machen können? Das bedeutet, dass wenn Sie 55 Jahre oder älter sind und einen Gewinn aus dem Verkauf Ihres Unternehmens oder einer Investition erzielt haben, Steuern darauf sparen können.

Der 2016 in Kraft getretene Steuerfreibetrag für den Verkauf einer Praxis ist ein wichtiger Meilenstein für Praxisinhaberinnen und -inhaber. Es ist jedoch zu beachten, dass dieser Freibetrag nur einmal im Leben genutzt werden kann. Auch wenn der verbleibende Teil des Freibetrags nicht vollständig ausgeschöpft wurde, kann er bei weiteren Veräußerungen nicht berücksichtigt werden. Schon aus diesem Grund und wegen der Steuerbelastung aus dem Erlös des Praxisverkaufs empfehlen wir Ihnen die Beratung durch ein Steuerbüro.

Der Freibetrag für Ärzte berechnet sich nach der folgenden Formel:

Freibetrag = 1/4 x Kaufpreis + Anschaffungsnebenkosten + Veräußerungskosten (Verkaufspreis abzüglich Verbindlichkeiten)

Zu den Anschaffungsnebenkosten gehören:

  • Kauf und Verkaufshonorare für Anwälte oder andere mit dem Erwerb von Arztpraxen befasste Personen
  • Rechtskosten, die während des Übertragungsprozesses anfallen

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