Der Verkauf Ihrer Arztpraxis ist ein großer Schritt. Er ist wichtig für die Sicherung der Zukunft Ihrer Praxis und hat auch Folgen für Ihr Personal. Die Entscheidung, Ihre Arztpraxis zu verkaufen, sollten Sie daher gut planen. Wir helfen Ihnen dabei, sich über mögliche Folgen für Ihr Personal sowie über die gesetzlichen Bestimmungen zu informieren, damit Sie alle Vorschriften einhalten und jegliche Haftung vermeiden können.
Kündigungsschutz bei Praxisübernahme
Der Übergang von Arbeitsverhältnissen im Falle eines Praxisverkaufs ist gesetzlich geregelt. § 613a BGB sieht bei einem Praxisverkauf einen “automatischen” Übergang aller bestehenden Arbeitsverhältnisse vor, wenn die Käuferin bzw. der Käufer die Mehrheit des Personals übernimmt. Werden 3 von 4 angestellten Personen übernommen, kann der Übergang des vierten Arbeitsverhältnisses nicht verhindert werden. Zusatzvereinbarungen, die eine Weiterbeschäftigung voraussetzen, sind daher nicht erforderlich. Auf den Inhalt der Arbeitsverhältnisse kommt es nicht an. Auch geringfügig entlohnte Arbeitsverhältnisse gehen auf die Käuferin bzw. den Käufer über. Beim Übergang bleibt der Inhalt der Arbeitsverhältnisse völlig unverändert. Die Praxiskäuferin bzw. der Praxiskäufer muss in diesem Prozess neben der Haftung der Verkäuferin bzw. des Verkäufers nun auch offene Forderungen (z. B. nicht gezahlte Löhne) begleichen.
Widerrufsrecht und Kündigung
Wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht unter dem neuen Chef in der Praxis weiterarbeiten wollen, haben sie das Recht, innerhalb eines Monats dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Praxisinhaber schriftlich zu widersprechen, § 613a Abs. 6 BGB. Die Folge des Widerspruchs ist, dass das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Praxisinhaber bestehen bleibt. Dieser kann in diesem Fall aber aus betrieblichen Gründen (z. B. Alter) das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn er die ärztliche Tätigkeit nicht mehr ausüben will.
Eine Praxisübernahme kann zu einem 1:1 Übergang des Arbeitsverhältnisses führen. Die Käuferin bzw. der Käufer muss sich daher vor dem Praxiskauf ein genaues Bild von seinen Rechten und Pflichten gegenüber dem alten Praxispersonal machen. Zu beachten ist, dass die Kündigung nicht wegen oder aufgrund der Praxisübernahme erfolgen darf (§ 613a Abs. 4 BGB). Insbesondere in Fällen, in denen ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Kündigung und Übernahme besteht, ist im Vorfeld sehr sorgfältig zu prüfen, ob das Kündigungsverbot nach § 613a Abs. 4 BGB der Wirksamkeit einer Kündigung entgegensteht.
Mitarbeiterin in Elternzeit
Der neue Praxisinhaber muss bedenken, dass Mitarbeiter, die vor, während und nach der Praxisübernahme in Elternzeit waren, einen Anspruch auf Rückkehr an ihren Arbeitsplatz haben.
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sieht vor, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit mindestens einjähriger Betriebszugehörigkeit der alte Arbeitsplatz wieder angeboten werden muss, sofern sie innerhalb eines Jahres nach der Praxisübernahme aus der Elternzeit zurückkehren. Kehrt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht innerhalb dieses Zeitraums zurück, muss die neue Praxisleitung entscheiden, ob die Person ihre alte Position wieder erhält oder eine neue Position zugeteilt bekommt.
Fazit: Müssen Praxiskäuferinnen bzw. Praxiskäufer das Personal übernehmen?
Die Übernahme von Arbeitsverhältnissen bei dem Praxisverkauf ist gesetzlich geregelt. In § 613a BGB ist ein “automatischer” Übergang aller bestehenden Arbeitsverhältnisse bei der Veräußerung einer Praxis vorgesehen, wenn die Käuferin bzw. der Käufer die Mehrheit des Personals übernimmt.
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